Kfz – Schaden

Ab wann es sich lohnt, den Schaden selbst zu zahlen.

Nützliche Informationen zum Verkehrsunfall

Definiert wird ein Verkehrsunfall in Deutschland als ein zumindest für einen Unfallbeteiligten unvorhergesehenes plötzliches Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren steht und einen Sachschaden, der nicht völlig belanglos ist, oder einen Personenschaden zur Folge hat.

Zusammenstöße sind nicht erforderlich, es reicht die Kausalität im Handeln eines Verkehrsteilnehmers mit dem Verkehrsunfall. Personenschäden sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Die Bagatellgrenze für Sachschäden liegt nach aktueller Rechtsprechung bei ca. 20 bis 150 Euro.

Die entsprechenden Ländererlasse zur Unfallaufnahme kennen meist keine Bagatellgrenze, so dass als Verkehrsunfall jedes angezeigte Schadensereignis im öffentlichen Verkehrsraum angesehen wird, welches mit den allgemeinen Gefahren im Straßenverkehr im Zusammenhang steht.

Je nach beteiligten Verkehrsteilnehmern kann zwischen Autounfall, Motorradunfall, Lkw-Unfall, Fahrradunfall und Fußgängerunfall unterschieden werden, wobei neben einem Alleinunfall des jeweiligen Verkehrsteilnehmers meist auch ein Unfall mit anderen Beteiligten so bezeichnet wird, also zum Beispiel ein Fußgängerunfall mit einem Auto oder Radfahrer passiert sein kann.
Unfallursachen[Bearbeiten]

Hauptunfallursachen nach der Verkehrsunfallstatistik sind:

  • Überhöhte Geschwindigkeit
  • Alkoholeinfluss des Fahrers
  • Zu geringer Sicherheitsabstand nach vorne
  • Falsche Straßenbenutzung
  • Riskantes Überholen
  • Missachtung der Vorfahrt/Vorrang
  • Unachtsamkeit beim Abbiegen/Wenden/Rückwärtsfahren
  • Fehlverhalten gegenüber Fußgängern

Die Unfallaufnahme erfolgt durch die nächstgelegene Polizeidienststelle. Oft wird die Feuerwehr mit dem Zweck Technische Hilfeleistung hinzugezogen, sie muss oft Fahrzeugbatterien abklemmen und Betriebsstoffe binden und von der Fahrbahn entfernen. Gelegentlich sind auch Rettungskräfte im Einsatz. Gesichert wird die Aufnahme durch Verkehrssicherungsposten.

Bei schweren Unfällen unklarer Rechtslage erfolgt die Aufnahme durch den Verkehrsunfalldienst. Zur Klärung des Verschuldens werden meist schon an Ort und Stelle Zeugenaussagen aufgenommen. Die menschliche Beobachtungsmöglichkeit und Gedächtnisleistung ist durch psychologische Gegebenheiten eingeschränkt. Der Inhalt einer Aussage kann ohne Kenntnis dieser Grenzen und ohne Berücksichtigung bestimmter regelmäßig auftretender „Fehlleistungen“ nicht richtig gewürdigt werden.

Der Unfallverursacher kann mit einem Verwarnungsgeld oder einem Bußgeld (in der Regel bei Hauptunfallursachen) belegt werden. Die Höhe richtet sich nach dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.
Beim Vorliegen einer Verkehrsstraftat kommt auch eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe in Betracht. Fahrlässige Körperverletzung beim Verkehrsunfall, das absichtliche Herbeiführen eines Verkehrsunfalls oder die Verabredung zu einem Verkehrsunfall (manipulierter Verkehrsunfall) stellen in Deutschland eine Straftat (§ 315 Abs. 3, § 315b Abs. 3 StGB) dar. Ebenso ist unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) strafbar

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